Nächster Halt: Braunschweig

Das bevorstehende Niedersachsenderby zwischen Eintracht Braunschweig und Hannover 96 erhitzt spätenstens seit der Rückkehr der Löwenstädter in die Bundesliga die Gemüter; neuerdings beschäftigt es auch die Richter des Amtsgerichts Hannover. Hintergrund ist die große Rivalität der beiden niedersächsischen Traditionsvereine und die daraus resultierende Sicherheitsstrategie von Polizei und Veranstalter.

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Teil dieser Strategie ist neben der Durchführung sog. Vorfeldmaßnahmen (z.B. Hausdurchsuchungen bei “Problemfans” etc.) und einem hohen Polizeiaufkommen von ca. 3300 Beamten auch der Einsatz von 50 Sonderbussen, die die Gästeanhänger in Konvois und eng bewacht nach Braunschweig bringen sollen. Auf diese Maßnahmen verständigten sich Hannover 96, das Niedersächsische Innenministerium, die Polizei und der  gastgebenden Club Eintracht Braunschweig. Damit dieses Reiseangebot auch angenommen wird, hat Hannover 96 den Erwerb der Tickets an die Bedingung geknüpft, dass die Anreise nach Braunschweig für die Fans mit dem Bus erfolgen muss. Rein praktisch soll die Einhaltung dieser Bedingung durch das Aushändigen der Karten erst im Bus umgesetzt werden.

Nach Auffassung eingefleischter 96-Fans geht der Verein damit zu weit. Die Folge: Zehn Inhaber einer sog. „Dauerauswärtskarte”, die bereits vor Saisonbeginn erworben werden kann und zum Besuch sämtlicher Auswärtsspiele unter Einbeziehung der selben Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, stellten vor dem zuständigen AG Hannover Eilanträge auf Erlass einstweilliger Verfügungen – und bekamen nun Recht. Das Amtsgericht gab den Anträgen unter dem Az. 406 C 3516/14 statt. Mit folgender Begründung:

Das Gericht hat jeweils festgestellt, dass sich die Verfügungsbeklagte mit Vertragsabschluss zivilrechtlich gegenüber den Karteninhabern verpflichtet hat, dass die Karteninhaber die Einzeltickets zu den konkreten Spielen auch erhalten. Verträge sind einzuhalten. Daraus folgt, dass die Verfügungsbeklagte die Übermittlung der Karten nicht einseitig von weiteren Bedingungen abhängig machen kann, auch wenn dies durch Vorgaben des Veranstalters, hier des Vereins Eintracht Braunschweig, vorgegeben wird. Derartige Bedingungen binden aufgrund der Vertragsgestaltung die Verfügungskläger nicht gegenüber der Verfügungsbeklagten.

(Presseinformation Amtsgericht Hannover, 04.04.2014)

Allerdings steht damit lediglich fest, dass die Bedingung, die Anreise per Bus vornehmen zu müssen, vertragswidrig ist. Nicht fest steht hingegen, ob die Antragssteller auch ins Stadion kommen. Darauf macht auch das Gericht mit dem Verweis auf das Hausrecht des Heimvereins aus Braunschweig  aufmerksam.

Mit seiner Entscheidung korrigiert das Gericht die aus Sicherheitsgründen durchaus nachvollziehbare, aber juristisch offensichtlich rechtswidrige Strategie des Planungsstabs. Den Richtern wird dabei die Aufgabe zu Teil, die sicherlich nicht ohne Grund gewählte Maßnahme wieder aufweichen zu müssen. Bei allen Bedenken rund um sog. “Risikospiele” sollte jedoch der Umstand berücksichtigt werden, dass solche offensichtlich vertragswidrigen Vorhaben die ohnehin erhitzten Fanseelen zusätzlich zum Kochen bringen können. Anders formuliert: Deeskalation geht wohl anders.

 

 

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