Der sog. “Platzsturm” von Mönchengladbach hat in dieser Woche die Gemüter erhitzt und zu zahlreichen Debatten rund um die Frage der Sicherheit in Fußballstadien geführt. Mal wieder kocht das Thema hoch und mal wieder wird eine breite Palette von möglichen Maßnahmen diskutiert.
Diese reichen von der Frage, ob es sich bei den Vorfällen “mehr um einen Windstoß denn einen ausgewachsenen Sturm gehandelt” habe (RA Matthias Duellberg) bis hin zur Forderung nach Einführung eines neuen Straftatbestands (Jan F. Orth) samt konkretem Vorschlag für die Formulierung (§ 123a StGB – Störung von Sportveranstaltungen). Irgendwo dazwischen liegen die etwas holprig daher kommenden Reaktionen von Hendrik Große-Lefert (DFB-Sicherheitsbeauftragter) und Andreas Rettig (Noch-Geschäftsführer DFL), die laut über das Verbot von Auswärtsfahrten bzw. die Einführung personalisierter Tickets nachdenken.
Klar ist: Die Szenen, die sich nach Spielende des Derbys in Mönchengladbach abgespielt haben sind komplett entbehrlich und schaden Liga, Verein und dem zahlenmäßig weit überlegenen friedvollen Teil der Anhängerschaft! Denn sie beruhen auf der Verletzung von Regeln und nutzen die Bühne Fußball-Bundesliga zur Provokation, Einschüchterung und Gewaltausübung. Soweit sind sich wohl alle Betrachter – bis auf die verschwindend kleine Zahl der Übeltäter selbst – einig.
Klar ist auch: Wenn von Handlungen wie denen in Mönchengladbach Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen bzw. durch die Handlungen vom Staat zu schützende Rechtsgüter verletzt werden, so sind diese nach staatlichem (Straf-)Recht zu sanktionieren. So werden sich diejenigen Unruhestifter, welche durch staatliche Ermittlungsbehörden identifiziert werden können strafrechtlich verantworten müssen. Wegen Prügeleien, des Abbrennens und Werfen von Pyrotechnik und dem Überschreiten der Absperrungen voraussichtlich wegen gefährlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz.
Bleibt die Frage, wie weit ein Verein (in dem Fall der 1. FC Köln) gehen kann, um sich von unliebsamen Teilen seiner Anhängerschaft zu distanzieren. Die Domstädter haben ja bekanntlich ihren liberalen Umgang mit dem “schwierigen Teil” der Anhängerschaft aufgegeben und vergleichsweise harte Bandagen aufgezogen: Rausschmiss der “Fan-Gruppe” aus der AG Fankultur, 45 örtliche Stadionverbote für Mitglieder und Sympathisanten der “Boyz”, Androhung des Vereinsausschluss und Veröffentlichung einzelner Bilder aus dem Block der vermeintlichen “Platzstürmenden” noch ohne Masken auf der vereinseignen Homepage. Aber steht das alles rechtlich auf stabilen Füßen? Dieser Frage bin ich in einem Gastbeitrag für die Legal Tribune Online nachgegangen und zu folgenden Ergebnissen gekommen:
1. Der Rausschmiss aus der AG Fankultur ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Vereinsauschluss einzelner Mitglieder könnte auf § 7 Abs. 3 der FC-Satzung gestützt werden. Danach ist es dem Vorstand möglich, nach Anhörung des Mitgliederrats Mitglieder aus wichtigem Grund auszuschließen. Als nichtabschließende Regelbeispiele nennt die Satzung u.a. grobe Verstöße gegen ihre Regelungen und Grundsätze sowie ein für den Verein nicht mehr tragbares Verhalten von Mitgliedern innerhalb oder außerhalb des Vereins. Ob allein die Zugehörigkeit bzw. Sympathie zur “Boyz”-Gruppe hierfür ausreicht, wenn gleichzeitig keine Beteiligung am Platzsturm nachweisbar ist, ist fraglich.
2. Die Stadionverbote sind rechtmäßig, selbst wenn sie sich lediglich gegen Sympathisanten der “Boyz” richten, die möglichwerweise nicht in Mönchengladbach im Stadion waren. Zumindest nach Auffassung des BGH. An dieser bleiben – auch aufgrund der Konstruktion der einschlägigen §§ 4 Abs. 2 und 3 der Stadionverbots-Richtlinie des DFB – jedoch nicht von der Hand zu weisende Zweifel, ob es sich beim Stadionverbot tatsächlich um eine Präventivmaßnahme handelt. Andernfalls wäre der Einwand der “Kollektivstrafe” nicht ganz unbegründet. Klarheit kann hier nur das Urteil des BVerfG bringen, das wohl noch in diesem Jahr u.a. diese Frage zu klären hat.
3. Es dürfte in der Außenwirkung für den Verein dennoch schwierig werden, den Teil der weißgekleideten Anhängerschaft zu sanktionieren, dem weder ein Verstoß gegen die Stadionordnung noch ein strafrechtliches Vergehen nachzuweisen ist. Das gilt erst recht für Sympathisanten der Ultra-Gruppierung, die möglicherweise noch nicht mal im Stadion waren. Erster Widerstand zeigte sich bereits durch Solidarisierungsbekundungen einzelner anderer Fan-Gruppierungen beim Spiel gegen Hannover 96.
4. Auch die Veröffentlichung der Bilder auf der vereinseigenen Homepage ist wohl rechtmäßig.
- Ein Recht zur Verwendung bzw. Veröffentlichung ergibt sich nicht aus den Ticket-AGB, da diese jeweils an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden sind. Hierunter fällt nicht das Veröffentlichen mit dem Zweck des “Anprangerns” bzw. Ermitteln von randalierenden Anhängern.
- Auch § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG kommt nicht in Betracht. Vom Sinn und Zweck stellt diese Norm auf zufällig im Rahmen von Veranstaltung Abgebildete ab. Hier erfolgte eine gezielte Auswahl mit dem Ziel, Täter zu ermittlen bzw. über diese zu informieren.
- Eine Rechtfertigung folgt aber aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Beim “Platzsturm” handelt es sich nicht zuletzt wegen der medialen Bedeutung der Vorkommnisse um ein Ereignis der Zeitgeschichte. Da die Veröffentlichung auf der Vereinshomepage nicht nur der Ermittlung von gewaltbereiten Fans dienen, sondern nach explizitem Hinweis des Clubs auch dokumentieren soll, fällt eine Abwägung wegen dieses informierenden Teils der Veröffentlichung wegen der Medienfreiheit zugunsten des FC aus.
Fazit
Die Kölner Verantwortlichen haben sich entschieden, drastische Maßnahmen zu ergreifen. Dass ihnen nun durch einige Fangruppierung Wortbruch vorgeworfen wird hinsichtlich der Aussage, man wolle keine Kollektivstrafen mehr verhängen, nimmt man in Kauf. Ebenso die Tatsache, dass man notfalls die ein oder andere Maßnahme und deren Rechtmäßigkeit vor Gericht ausfechten muss. Aber: Eine Alternative gibt es nicht. Immerhin kann man dem FC nicht vorwerfen, es nicht mit milderen Mitteln probiert zu haben. Nun rechnet man in Köln mit erheblichen Strafen durch den DFB – auch weil die neuerlichen Vorfälle in die “Bewährungszeit” des Clubs fallen. Mit dem Plan einer “Entsolidarisierung” der friedlichen Anhängerschaft vom gewaltbereiten Teil hofft man den Verband nun gnädig zu stimmen. Immerhin zeigt man dem Verband daher in der nach wie vor umstrittenen Frage der verschuldensunabhängigen Haftung einen Lösungsweg auf. Der eingeschlagene Weg ist daher richtig!
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