Sind das schon Vorboten einer Tendenz bei der Frage, wer wohl die deutsche Bewerberstadt für die Olympischen Spiele 2024 sein wird? Oder ist es schlichtweg ein Fingerzeig des DOSB wie man trotz der erst kürzlich höchstrichterlich geklärten Frage nach der Verwendung olympischer Begriffe mit vermeintlichen Rechtsverletzern umgehen will? Schwer zu sagen, fest steht aber, dass die kolportierte Unterlassung des DOSB gegen die Unterstützung für eine Olympia-Bewerbung rechtlich auf dünnem Eis steht.
Dabei könnte man sich beim DOSB doch eigentlich glücklich schätzen. Immerhin hat sich mit der Fluggesellschaft Air Berlin ein Unternehmen klar positiv zu einer Olympiabewerbung Berlins positioniert. “Wir wollen die Spiele – Berlin für Olympia” hatte die Airline auf ihre Flugzeuge drucken lassen. Mit der Erfahrung der Schlappe von München und den auch in Hamburg und Berlin bereits in Stellung befindlichen Nolympia-Bewegungen hätte man annehmen können, dass dem DOSB jeder Unterstützer der geplanten deutschen Olympia-Bewerbung grundsätzlich willkommen ist. Zumal in der letzten Woche auch noch der Streit um die Satirehoheit der Metonaut-Bilder hinzugekommen war. Aber nicht so in diesem Falle. Wie aus der Presse zu erfahren ist, hat es der DOSB der Airline untersagt, den Begriff “Olympia” in ihrem Slogan zu verwenden. Dieser muss wohl nun überklebt werden. Seither wird der Fall in juristischen Blogs und bei Twitter heiß diskutiert.
Auch sehr sportlich! Air Berlin muss das #wirwollendiespiele Logo wieder abkratzen weil sie kein IOC Sponsor sind: http://t.co/bTsEqkPMei
— Fiona (@Fotografiona) 17. Februar 2015
Olympiaschutzgesetz abschaffen! Mein Fazit aus der Olympia-Farce zwischen @airberlin und @dosb. Lesenwert auch; http://t.co/ZrCTpsMEs2
— Thomas Lange (@tomkuenstler) 17. Februar 2015
Rechtsgrundlage Olympiaschutzgesetz – Wem gehört Olympia?
Der DOSB stützt sich als Rechteinhaber dabei auf das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG), das den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand hat. Hintergrund des Gesetzes ist die Tatsache, dass dem IOC die Verwertung der olympischen Symbole und Bezeichnungen sonst erheblich erschwert wären. Denn die Bezeichnung Olympia entstammt dem allgemeinen Sprachgebrauch, womit ein absolutes Schutzhindernis für eine Markeneintragung gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG vorliegt. Und die Olympischen Ringe, die wahrscheinlich von Pierre de Coubertin entworfen wurden, sind nach mehr als 70 Jahren nach dem Tod Coubertins gemäß § 64 UrhG mittlerweile gemeinfrei. Eine exklusive Vermarktung von Olympia, wie sie IOC und DOSB ihren Sponsoren gern sichern wollen, wäre so nicht möglich. Daher hatte das IOC die Einführung des Gesetzes in Deutschland 2004 für eine Olympiabewerbung Leipzigs zur Bedingung gemacht. Und die Bundesregierung hatte der Forderung Folge geleistet. Es liegt auf der Hand, dass das Gesetz wegen dieses verbandlichen Drucks nicht unumstritten ist.
Gemäß § 2 des Gesetzes steht dem Nationalen Olympischen Komitee (in Deutschland mittlerweile DOSB) und dem IOC das ausschließliche Recht zur Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen zu, sofern gemäß § 3 damit für Waren oder Dienstleistungen oder ein Unternehmen geworben wird. § 3 Abs. 2 OlympSchG verbietet sogar die Ausnutzens der Wertschätzung der olympischen Bezeichnung.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof erst im November 2014 entschieden, dass zumindest die Begriffe “Olympia” und “olympisch” zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören und Unternehmen diese daher auch in ihren Werbeslogans verwenden dürfen, wenn sie nicht offizieller Sponsor der olympischen Spiele sind. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass keine konkreten Anhaltspunkte für einen unzulässigen Imagetransfer vorliegen. Konkretisierend führte der BGH aus, dass das entscheidende Kriterium die Wertschätzung sei, die den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung entgegengebracht werde. Ein Verstoß liege dementsprechend nur vor, wenn durch die Verwendung ein Imagetransfer stattfände, der den Zielen der Olympischen Bewegung zuwider liefe. Hierfür müsste durch die Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung übertragen werden, wofür es wiederum konkreter Anhaltspunkte bedürfe.
Ist die Werbung für die Olympiabewerbung schon Olympiawerbung?
Entsprechend dieser Vorgaben hat man beim DOSB im Fall Air Berlin wohl nicht hinreichend differenziert. Zwar kann man eine überwiegend werbliche Nutzung der Bezeichnung durch das Anbringen an der Air Berlin-Fliegerflotte wohl noch annehmen, allerdings sollte die Bezeichnung “Olympia” dabei nicht völlig isoliert betrachtet werden. Immerhin geht es bei der übermittelten Botschaft nicht um eine unmittelbare Olympia-Werbung, sondern zunächst um ein Statement für eine Austragung. Den olympischen Gedanken und damit die Ziele der Olympischen Bewegung bereits auf den Bewerbungsprozess vorzuverlagern dürfte zwar aus Sicht des DOSB angesichts der spannenden Vor-Ausscheide der letzten Bewerbungen für bzw. gegen eine Teilnahme durchaus nachvollziehbar sein. Gleichwohl ist der Bogen des Gesetzes damit deutlich überspannt. Mit anderen Worten: Der vom BGH eingeforderte Imagetransfer liegt damit nicht mehr vor. Denn nach Auffassung der obersten Bundesrichter reicht es für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 OlympSchG nicht aus, wenn sich Werbung darauf beschränk ist, positive Assoziationen zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung zu erwecken.
Aber immerhin: Das Thema Olympia bleibt im Gespräch und natürlich steigt die Spannung, für welche Kandidatenstadt sich der DOSB auf seiner außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21.März entscheiden wird. Und sollte es am Ende doch nichts werden mit Olympischen Spielen 2024 in Deutschland, bleibt ja zumindest noch die Hoffnung auf die Fußball-Europameisterschaft.